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info@mieterschutz-wir-helfen.de

Spittlertorgraben 49, 90429 Nürnberg

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Mieterschutz wir helfen e.V..
Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg einzutragen.

§2 Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt
• die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen zu schützen, für eine mieterfreundliche Regelung des gesamten Wohnungswesens und Bodenrechtes sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten.
• seine Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes zu beraten und außergerichtlich zu vertreten.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein können natürliche Personen werden, die Mieter/innen oder Untermieter/innen von Wohnraum sind und diese Satzung anerkennen. Nichtmieter/innen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert.

§4 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung oder Onlineanmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Bei Aufnahme erhält das Mitglied eine Vereinssatzung und einen Mitgliedsausweis.

§5 Vereinsbeitrag
1. Das Mitglied hat für jedes Mitgliedsjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist am Anfang des Mitgliedsjahres, spätestens zum Ablauf des Aufnahmemonats, fällig. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.
2. Der Vorstand beschließt eine Beitrags- und Gebührenordnung. Diese enthält Regelungen insbesondere über die Höhe des Jahresbeitrags.
Weiter kann diese Beitrags- und Gebührenordnung, unter anderem Regelungen treffen über Aufnahmegebühren, Beiträge für fördernde Mitglieder, Beitragsermäßigung für Schnuppermitglieder, Zweitmitglieder und Mitglieder auf Zeit, Studenten und bei Mitgliedschaften mehrerer in einem Haushalt lebender Personen.
In der Beitrags- und Gebührenordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation), für Mahnkosten sowie Anschriftenermittlungskosten getroffen werden.
3. Bankgebühren für Rücklastschriften hat das Mitglied zu ersetzen. Erteilt ein Beitrittswilliger keine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag, so hat er zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu zahlen.
4. Ist das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung und Leistungen einer etwaigen Rechtsschutzversicherung. Der rückständige Betrag ist gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Mitgliedjahres, jedoch nicht vor Ablauf einer einjährigen Mitgliedschaft durch Kündigung erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer, bis spätestens drei Monate vor Schluss eines Mitgliedjahres, gegenüber dem Verein erklärt werden. Die Rückgabe des Mitgliedsausweises hat bis Ende des Mitgliedjahres zu erfolgen.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der ordentlichen Jahresbeiträge länger als ein Monat im Rückstand geblieben ist oder gegen die Interessen des Vereines verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen an dessen letzte bekannte Anschrift mitzuteilen.
3. Bei einem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein gleich aus welchem Grund erlöschen dessen sämtlichen Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, die durch die Mitgliedschaft begründet wurden.
4. Erben haben einen Beratungsanspruch für die Restdauer des Mitgliedjahres hinsichtlich des verbliebenen Mietverhältnisses des Erblassers.

§7 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied hat das Recht, die Beratung, außergerichtliche Vertretung sowie sonstige Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Aus Leistungen des Vereines stehen dem Mitglied keinerlei Regressansprüche zu. Änderungen der Adresse und – bei Abbuchung der Beiträge – der kontoführenden Stelle und Konto-Nummer sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzende/n
b) 2. Vorsitzende/n
c) Schatzmeister/in

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand bereits vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die sämtlichst Vereinsmitglieder sein müssen.
3. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Für ein Mitglied des Vorstandes, das während der Amtszeit ausscheidet, kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit einen kommissarischen Vorstand bestellen.
4. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied in Textform, fernmündlich oder telegraphisch mindestens eine Woche vorher einberufen werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/ der Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandssitzung leitet ein von den Anwesenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
6. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind von dem Verbot § 181 BGB befreit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten, Verträge schließen ehrenamtliche Mitarbeiter/innen berufen, Geschäftsführer/innen einstellen, Mitarbeiter/innen einstellen sowie Arbeitsausschüsse gründen.
8. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
9. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§10 Die Mitgliederversammlung
1. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie beschließen über a) den Geschäftsbericht b) den Jahresabschluss c) die Entlastung des Vorstandes d) die Abwahl und Wahl des Vorstandes sowie die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder e) gegebenenfalls die Wahl von Rechnungsprüfern f) Satzungsänderungen g) die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform oder durch eine Onlineanzeige auf der vereinseigenen Website unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Initiativanträge können während der Versammlung eingereicht werden, müssen jedoch durch Beschlussfassung der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden. Anträge auf Abwahl des Vorstandes oder Satzungsänderungen können keine Initiativanträge sein.

4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder außer bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereines, für die eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
5. Über den Gang der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§11 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereines muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei dem Vorstand eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Mitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser genügt zur Annahme der Auflösung des Vereines eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung beschlossen wird.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereines.

Die Satzung wurde errichtet am 15.02.2021 – mit Nachtrag vom 19.03.2021.